Grundsätzlich brauchen Sie ein Testament meist nur, wenn Sie wesentliche vererbbare Werte besitzen (Immobilie, Kontoguthaben, Schmuck usw.) oder die Erbverhältnisse nicht so eindeutig sind bzw. Sie bestimmte Erben bevorzugen wollen. Dann bedarf dies einer ausgefeilten Erb- und Nachfolgeregelung von einem Erbschaftsanwalt, der die Gesetze kennt und Ihnen mit Erfahrung zur Seite steht.

Leider endet manches Leben nicht in Gesundheit und Würde:

Eine Vorsorgevollmacht benötigt hingegen jeder Mensch bereits frühzeitig und im gesunden Zustand. Damit wird vermieden, dass im Falle des Falles einer Geschäftsunfähigkeit (z.B. nach Schlaganfall, Autounfall usw.) ein Amtsbetreuer nötig ist. Bei dem Amtsbetreuer handelt es sich in der Regel um eine familienfremde Person, die den zu Betreuenden nicht kennt und daher nicht weiß, welchen Betreuungsziele im Krankheitsfall zu verfolgen sind. Soll ein fremder Unbekannter oder besser ein von Ihnen ausgesuchter, nahestehender Mensch über Ihr Lebensende bzw. das Abschalten von Geräten im Krankenhaus entscheiden?

Stellen Sie sich mal aktuell vor, ein öffentlich bestellter Betreuer und nicht die eigene Familie würden über Michael Schumacher im Koma entscheiden.

Sorgen Sie rechtzeitig vor

Damit können Sie Ihren späteren Vorsorgevollmachtnehmer aussuchen. Natürlich ist  dies bei einem Ehepaar häufig der jeweils andere Ehepartner, aber auch die Kinder. Hat der Vorsorgegeber keine Kinder, dann können auch Freunde oder Neffen/ Nichten diese Aufgabe übernehmen.

Stets gilt: Sprechen Sie mit dem jeweiligen von Ihnen vorgesehenen Vorsorgevollnehmer auf die von ihm demnächst wahrzunehmenden Aufgaben an.  Die Aufgabe einer Betreuung aus einer Vorsorgevollmacht ist nicht immer unproblematisch. Häufig hat man dann später Ärger mit den Verwandten im Krankheits- bzw. Betreuungsfall.

Potentielle Erben können die Betreuung erschweren

Erst lassen sie sich nicht sehen, dann wollen sie aber beanstanden, dass dieses oder jenes nicht so gehandhabt wurde, wie sie es gerne gehabt hätten. Natürlich geht es dann oft um nicht mehr vorhandenes Vermögen. Hier wird häufig unterstellt, der „Betreuer“ habe unredlich gehandelt und es seien Gelder nicht mehr vorhanden, die nach der Meinung der Verwandten dagewesen seien.

In unserer Praxis stellen wir immer wieder fest, nur wenige wollen die Aufgabe einer Betreuung übernehmen. Dann bleibt nicht anderes übrig, als einen Rechtsanwalt oder einen „Berufsbetreuer“ anzusprechen. Der Autor hat einige Betreuungen in der Vergangenheit für zahlreiche Mitbürger übernommen. Es waren nicht nur angenehme Mandate. Der Mitbürger, der Hilfe benötigte, war oft verständig und ließ sich gut führen, aber die potenziellen Erben eben manchmal nicht.

Zwei Fragen stellen sich immer wieder:

1: Geht die schuldrecht-/privatschriftliche und/oder notarielle Vorsorgevollmacht der Amtsbetreuung vor?

Ja! Wenn und soweit eine solche besteht, dann muss das Amtsgericht, besser Betreuungsgericht, das Verfahren zur Bestellung eines Amtsbetreuers einstellen.

2: Warum kommt es zur Anregung einer Amtsbetreuung, wenn doch eine andere Vollmacht vorliegt?

Der Grund ist ganz einfach: Der Mitbürger kommt ins Krankenhaus und ist vielleicht aggressiv oder gefährdet sich selber, er kann aber nicht befragt werden (z.B. im Koma, Schlaganfall). Dann regt das Klinikum die Amtsbetreuung beim zuständigen Betreuungsgericht an. Schon beginnt das offizielle Verfahren ohne die Familienangehörigen einzubeziehen. Es ist schwer wieder aufzuheben. Dann braucht man in der Regel einen Fachanwalt.

Was wird in der Vorsorgevollmacht geregelt?

Zum einen

  • der Aufenthalt des Betreuten
  • die Gesundheitssorge
  • die Vermögenssorge und die Bankgeschäfte
  • die Post- und Kommunikationsangelegenheiten
  • auch die später vielleicht anfallende Bestattung.

Achten Sie auch darauf, dass die Vorsorgevollmacht über den Tod hinausgeht, bis die Erben diese widerrufen. Von der Bestimmung des § 181 BGB sollte der Vollmachtnehmer befreit sein. Denn sonst kann er mit sich selbst keine Rechtsgeschäfte schließen, so kann er z.B. nicht das Fahrzeug des Betreuten für sich selbst erwerben

Wo erhalte ich ein Muster für eine einfache Vorsorgevollmacht?

auf meiner Homepage: http://erbrecht-muenchen.com/vorsorgevollmacht-patientenverfuegung.html

Muss eine Vorsorgevollmacht notariell sein?

Ich rate davon eher ab. Denn wenn diese notariell erstellt wurde, dann kann der Inhaber damit Ihr Haus verkaufen, ohne dass der Betreute auf einen Verkauf weiter Einfluss hat. Besteht keine notarielle Vollmacht,  dann muss seitens des Betreuungsgericht zum Verkauf eines Hauses, wenn es denn aufgrund eines Liquiditätsengpasses verkauft werden muss, um die Pflege bezahlen zu können, eine Zustimmung durch das Betreuungsgericht erklärt werden.

Ausnahme: der von Ihnen ausgewählte Vollmachtsnehmer soll bewusst ALLE Rechtsgeschäfte für Sie schließen dürfen, weil er/sie sowieso der künftige Erbe ist

Sie sehen die  Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist wichtig und sollte nicht aufgeschoben werden.

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Hartwig Urbainsky

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht bei Kanzlei für Erbrecht Nymphenburger Str. 81 80636 München
Ich bin 1986 selbständig als Rechtsanwalt und als Fachanwalt für Erbrecht in der umfassenden Betreuung und Abwicklung für nationales und internationales Erbrecht in München tätig. Mein Kanzleiteam umfasst 7 perfekt ausgebildete sowie 8 weitere Fachangestellte. International haben Sie von uns vielleicht aus der Erbschaftsabwicklung der Ex-Kaiserin Soraya gehört, wo wir einen Erben betreuen durften. Seit Jahren halte ich kostenfreie Vorträge zum Thema „Vererben ohne Scherben“ – Details finden Sie auf der Homepage http://www.erbrecht-muenchen.com